Asylsuchende erhalten seit 27. Februar 2024 in den ersten 36 Monaten ihres Aufenthaltes in Deutschland Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (Öffnet in einem neuen Tab). Dazu zählt eine ärztliche und zahnärztliche Grundversorgung mit allen erforderlichen Leistungen für die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Für die medizinische Behandlung wird vom Amt für Soziales und Teilhabe ein Behandlungsschein ausgestellt. Nach 36 Monaten können Asylsuchende die Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Notwendige Unterstützung erhalten
Wenn Sie gesundheitliche Beschwerden haben, ist der erste Schritt die Vereinbarung eines Termins bei einem Allgemeinmediziner oder einer Allgemeinmedizinerin. Ihre Heimleitung, der Sozialdienst oder Engagierte stehen Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Hausarzt oder einer geeigneten Hausärztin gerne zur Seite. Für einen Arztbesuch benötigen Sie einen Behandlungsschein, der von der Heimleitung ausgehändigt wird und drei Monate gültig ist. Welcher medizinischer Schwerpunkt für Ihre Behandlung benötigt wird und welche Maßnahmen ergriffen werden, hängt von den Beschwerden ab.
Wenn Sie sich psychisch belastet fühlen, können Sie sich ebenfalls an einen Arzt oder eine Ärztin wenden, um über erlebte Belastungen und Fluchterlebnisse zu sprechen. In Deutschland gilt die ärztliche Schweigepflicht, die sicherstellt, dass die Ärztin oder der Arzt keinerlei Informationen über Ihre Gespräche weitergeben darf. Diese Vertraulichkeit erstreckt sich auch auf Mitarbeitende von psychologischen und sozialen Beratungsstellen.
Hilfe bei der Übersetzung
Das Gesundheitsheft "tip doc" für Geflüchtete (Öffnet in einem neuen Tab) hilft Ihnen dabei, Ihre Krankheit zu erklären, auch wenn Sie kein Deutsch sprechen. Fragen Sie in Ihrer Unterkunft nach dem Gesundheitsheft. Für den Arztbesuch gibt es eine Übersetzungshilfe für die Grundbegriffe, die als Google-Sheet (Öffnet in einem neuen Tab) zur Verfügung steht.