Inhalt anspringen

Geflüchtete in Stuttgart

Integration

Gesetzlicher Rahmen

Die Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten in Deutschland unterliegt den Bundes- und Landesgesetzen, die den Kommunen klare Aufgaben und Zuständigkeiten zuweisen. Diese Rahmenbedingungen sollen eine faire und effektive Integration der Schutzsuchenden sicherstellen.

„Politisch Verfolgte genießen Asyl“, so steht es seit 1949 im deutschen Grundgesetz. Dieses Recht, das als Lehre aus dem Nationalsozialismus entstand, soll Menschen vor staatlicher politischer Verfolgung schützen. (Symbolbild)

Der Bund regelt die Aufnahme, Unterbringung und Verteilung von Asylsuchenden in Deutschland durch das  Asylgesetz (AsylG) (Öffnet in einem neuen Tab) und das  Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (Öffnet in einem neuen Tab). Das Asylverfahren wird vom  Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) (Öffnet in einem neuen Tab) durchgeführt.

In Baden-Württemberg gilt ergänzend das  Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) (Öffnet in einem neuen Tab). Das Land nimmt vor allem Asylsuchende auf, zu deren Aufnahme es bundesrechtlich verpflichtet ist. Darüber hinaus verpflichtet sich das Land BW zur Aufnahme von Geflüchteten aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. 

Das Regierungspräsidium Karlsruhe (RPK) steuert in Baden-Württemberg landesweit die Aufnahme, Unterbringung und Verteilung von Geflüchteten. Hierunter fällt beispielsweise auch die Zuweisung der Asylbewerber in die Stadt- und Landkreise.

Erste Anlaufstelle für Asylsuchende sind die jeweiligen  Landeserstaufnahmeeinrichtungen (LEAs) (Öffnet in einem neuen Tab). Dort erhält der Asylsuchende einen Schlafplatz, Verpflegung, medizinische Versorgung und gegebenenfalls Kleidung.

Verteilung von Geflüchteten

Die Erstaufnahmeeinrichtung prüft mit dem  System zur Erstverteilung von Asylsuchenden (EASY) (Öffnet in einem neuen Tab), ob Asylsuchende in Baden-Württemberg bleiben können oder in ein anderes Bundesland umziehen müssen. Ziel ist eine gerechte Verteilung auf alle Bundesländer.

Der Königsteiner Schlüssel legt in Deutschland fest, wie viele Asylsuchende ein Bundesland aufnehmen muss. Die Aufnahmequote eines Bundeslandes richtet sich zu zwei Dritteln nach dem Steueraufkommen und zu einem Drittel nach der Bevölkerungszahl der Länder und wird jährlich aktualisiert.

Asylsuchende sind verpflichtet, in der ihnen zugewiesenen Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis sie einem Stadt- oder Landkreis zugeteilt werden. Diese Regel vereinfacht die notwendigen Verfahrensschritte und die anschließende Zuweisung. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Zuweisung und Unterbringung

Das  Regierungspräsidium Karlsruhe (Öffnet in einem neuen Tab) ist verantwortlich für die Zuweisung von Asylsuchenden zu Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg. Die Zuweisungen richten sich hierbei nach der Zuteilungsquote des jeweiligen Kreises. Die Zuteilungsquote ergibt sich aus dem prozentualen Anteil des jeweiligen Stadt- oder Landkreises an der Gesamtbevölkerung des Landes Baden-Württemberg. 

Nach ihrer Ankunft in der vorläufigen Unterbringung übernehmen die Stadt- und Landkreise die Verantwortung für die Asylsuchenden. Sie bleiben dort bis zum Ende ihres Asylverfahrens, höchstens jedoch zwei Jahre. Die vorläufige Unterbringung erfolgt in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnungen. Währenddessen haben die Asylsuchenden die Möglichkeit, Deutschkenntnisse zu erlernen. Es gibt verbindliche Standards für die soziale Beratung und Betreuung. Zudem ist sicherzustellen, dass  schulpflichtige Kinder zur Schule gehen.

Das könnte Sie auch interessieren

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • deepblue4you/Getty Images
  • Thomas Wagner/Stadt Stuttgart
  • AndreyKrav/Getty Images
  • SolStock/Getty Images