Der Bund regelt die Aufnahme, Unterbringung und Verteilung von Asylsuchenden in Deutschland durch das Asylgesetz (AsylG) (Öffnet in einem neuen Tab) und das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (Öffnet in einem neuen Tab). Das Asylverfahren wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) (Öffnet in einem neuen Tab) durchgeführt.
In Baden-Württemberg gilt ergänzend das Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) (Öffnet in einem neuen Tab). Das Land nimmt vor allem Asylsuchende auf, zu deren Aufnahme es bundesrechtlich verpflichtet ist. Darüber hinaus verpflichtet sich das Land BW zur Aufnahme von Geflüchteten aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe (RPK) steuert in Baden-Württemberg landesweit die Aufnahme, Unterbringung und Verteilung von Geflüchteten. Hierunter fällt beispielsweise auch die Zuweisung der Asylbewerber in die Stadt- und Landkreise.
Erste Anlaufstelle für Asylsuchende sind die jeweiligen Landeserstaufnahmeeinrichtungen (LEAs) (Öffnet in einem neuen Tab). Dort erhält der Asylsuchende einen Schlafplatz, Verpflegung, medizinische Versorgung und gegebenenfalls Kleidung.
Verteilung von Geflüchteten
Die Erstaufnahmeeinrichtung prüft mit dem System zur Erstverteilung von Asylsuchenden (EASY) (Öffnet in einem neuen Tab), ob Asylsuchende in Baden-Württemberg bleiben können oder in ein anderes Bundesland umziehen müssen. Ziel ist eine gerechte Verteilung auf alle Bundesländer.
Der Königsteiner Schlüssel legt in Deutschland fest, wie viele Asylsuchende ein Bundesland aufnehmen muss. Die Aufnahmequote eines Bundeslandes richtet sich zu zwei Dritteln nach dem Steueraufkommen und zu einem Drittel nach der Bevölkerungszahl der Länder und wird jährlich aktualisiert.
Asylsuchende sind verpflichtet, in der ihnen zugewiesenen Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis sie einem Stadt- oder Landkreis zugeteilt werden. Diese Regel vereinfacht die notwendigen Verfahrensschritte und die anschließende Zuweisung. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Zuweisung und Unterbringung
Das Regierungspräsidium Karlsruhe (Öffnet in einem neuen Tab) ist verantwortlich für die Zuweisung von Asylsuchenden zu Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg. Die Zuweisungen richten sich hierbei nach der Zuteilungsquote des jeweiligen Kreises. Die Zuteilungsquote ergibt sich aus dem prozentualen Anteil des jeweiligen Stadt- oder Landkreises an der Gesamtbevölkerung des Landes Baden-Württemberg.
Nach ihrer Ankunft in der vorläufigen Unterbringung übernehmen die Stadt- und Landkreise die Verantwortung für die Asylsuchenden. Sie bleiben dort bis zum Ende ihres Asylverfahrens, höchstens jedoch zwei Jahre. Die vorläufige Unterbringung erfolgt in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnungen. Währenddessen haben die Asylsuchenden die Möglichkeit, Deutschkenntnisse zu erlernen. Es gibt verbindliche Standards für die soziale Beratung und Betreuung. Zudem ist sicherzustellen, dass schulpflichtige Kinder zur Schule gehen.